Schokoriegel "Butterfinger" darf in anderer Verpackung weiter verkauft werden

Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Ferrero hat daher keinen Anspruch auf Löschung der Marken "Butterfinger" und "Baby Ruth" in Deutschland. Das Landgericht München I hat gestern der Klage von Ferrero nur insoweit stattgegeben, als diese ein Verbot des Vertriebs eines Schokoladenriegels "Butterfinger" in einer mit dem US-amerikanischen "Original" vergleichbaren Aufmachung begehrt.

"Butterfinger" und "Baby Ruth" in den USA sehr bekannt

Nach dem Vortrag der Klägerin, der Süßwarenherstellerin Ferrero, verfügen die Zeichen "Butterfinger" und "Baby Ruth" jedenfalls in den USA über herausragende Bekanntheit. Denn die Firma Nestlé, von der die Klägerin im Jahr 2018 Teile des US-Süßwarengeschäfts erworben hatte, vertrieb unter diesen Zeichen Schokoladenriegel. Die Beklagte, ein Unternehmen aus Brühl, das vorwiegend im Getränkehandel tätig ist, ist Inhaberin von deutschen Markenrechten an den Zeichen "Butterfinger"“ und "Baby Ruth" unter anderem für "Schokoladenwaren".

Ferrero zieht wegen Markennutzung und Verpackung vor Gericht

Mit ihrer Klage wandte sich Ferrero gegen die Eintragung dieser Zeichen und begehrte deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, einziger Zweck der Anmeldungen sei gewesen, ein lukratives Drohpotential gegenüber der Klägerin aufzubauen, um die Markenrechte im Anschluss möglichst gewinnbringend veräußern zu können. Außerdem richtete sich die Klage gegen den Vertrieb eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen "Butterfinger" durch die Beklagte, soweit dieser ein nahezu identisches Verpackungsdesign aufweist, wie der seinerzeit von der Firma Nestlé in den USA angebotene Riegel. Ein solches Produkt hatte die Beklagte im hiesigen Verfahren zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung ihrer "Butterfinger"-Marke vorgelegt.

Beklagte verweist auf eigene Benutzungsabsicht

Die beklagte deutsche Firma vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Markenanmeldung nicht gegeben. Die Beklagte habe die Marken nicht in Behinderungsabsicht angemeldet, sondern stets eine eigene Benutzungsabsicht aufgewiesen.

LG verneint bösartige Markenanmeldung - Verpackung aber unlautere Nachahmung

Nach Auffassung der Kammer gelang es der Beklagten zum einen, die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung "Butterfinger" jedenfalls für Schokoladenwaren nachzuweisen, indem sie aussagekräftige Unterlagen vorlegte, die Bewerbung und Verkauf eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen "Butterfinger" belegen. Zum anderen lagen nach Ansicht der erkennenden Kammer die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Zur Begründung hieß es, die Firma Nestlé habe zwar in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland verfügt, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht. In dem Vertrieb eines Schokoladenriegels "Butterfinger" in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung sah die Kammer hingegen eine unlautere Nachahmung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 01.06.2021 - 33 O 12734/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2021.