Ralph Siegel gewinnt Streit um Recht an Zeichen "Dschinghis Khan"

Ralph Siegel steht als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht an dem Zeichen zu. Dies hat das Landgericht München I in einem Rechtsstreit Siegels mit dem ehemaligen Leadsänger der Band "Dschinghis Khan" entschieden. Zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien.

Titel "Moskau" und "Dschinghis Khan" sehr erfolgreich

Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, unter anderem diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’ Eurovision de la Chanson rief er das Projekt "Dschinghis Khan" ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger der Ursprungsformation, die mit den Titeln "Moskau" und "Dschinghis Khan" ihre größten Erfolge feierte.

Rechtsstreit wegen Fußball-WM in Russland

2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen "Dschinghis Khan" auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt "Dschinghis Khan" wiederzubeleben und den Hit "Moskau" zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke "Dschinghis Khan" Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.

Unterschiedliche Rechtspositionen

Der Komponist Siegel meinte, ihm stünden als Schöpfer des Projekts "Dschinghis Khan" sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe. Der beklagte Sänger vertrat vor Gericht die Auffassung, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens "Dschinghis Khan" gestattet. Auch habe es sich bei der Band "Dschinghis Khan" um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.

LG: Besonderheiten der Musikbranche zu beachten

Das LG entschied nun zugunsten Siegels. Ihm stehe als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Daran änderten auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe nichts, so das Gericht. Denn entsprechende Tonträger der Band seien weiterverkauft worden. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.

LG München I, Urteil vom 27.07.2021 - 33 O 6282/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2021.