Streit um Bezeichnung "PAULANER Spezi"
Klägerin ist die Münchener Paulaner Brauerei, die das Bier-Cola-Gemisch "PAULANER Spezi" herstellt und vertreibt und sich dagegen wehrt, dass sich die beklagte Augsburger Riegele Brauerei, die für sich die Lizenzrechte am Begriff "Spezi" in Anspruch nimmt, eine "neue Lizenzvereinbarung" abschließen möchte. Streitgegenständlich ist dabei eine 1974 mit der Paulaner Salvator Thomas-Bräu AG geschlossene Vereinbarung über den Begriff "PAULANER Spezi", die die Beklagte heute nicht mehr für gültig erachtet.
LG: Lizenzvereinbarung von 1974 besteht fort
Das LG hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Klägerin dürfe in Rechtsnachfolge die Bezeichnung "PAULANER Spezi" aufgrund der wirksamen und fortbestehenden Vereinbarung mit der Beklagten aus dem Jahr 1974 weiter nutzen. Die Vereinbarung von 1974 sei nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen.
Endgültige Beilegung von Streitigkeiten bezweckt
Hierfür spreche bereits – neben anderen Begleitumständen – dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von "Lizenzvertrag" in "Vereinbarung" abgeändert worden sei. Mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.
Getätigte Investitionen streiten für Fortgeltung
Markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen seien – im Gegensatz zu Lizenzverträgen – nicht ordentlich kündbar, da die Schutzdauer eingetragener Markenrechte durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden könne, so das LG. Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt. Das gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – mit dem Abschluss der Koexistenz- beziehungsweise Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten. Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so das LG, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe.