TikTok muss nach Urheberrechtsverstößen ernsthaft über Lizenzierung verhandeln
© tashatuvango / Adobe Stock

Digitale Plattformen wie TikTok können der Haftung dafür entkommen, dass bei ihnen von Nutzern Filme unter Missachtung des Urheberrechts hochgeladen wurden. Das geht aber nur, wenn sie kooperieren, auch indem sie zumindest aktiv darüber verhandeln, die Nutzungsrechte zu erwerben, so das LG München I.

Nutzer können auf der beklagten Internet-Plattform TikTok Videos hochladen, die dann gespeichert, organisiert und anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Klägerin wies auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen verschiedener Filme hin und bot an, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen blieben allerdings ohne Ergebnis.

Das Landgericht München I hat TikTok jetzt zu Unterlassung und Auskunft für das öffentliche Zugänglichmachen der Filmproduktionen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt (Urteil vom 09.02.2024 – 42 O 10792/22). Die unberechtigte Wiedergabe der Filme stehe fest. Eine Internetplattform könne sich zwar von der urheberrechtlichen Haftung nach § 1 Abs. 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) freisprechen.

Dafür müsse sie aber einiges tun. § 1 Abs. 2 UrhDaG verweise auf Vorschriften zur Blockade der beanstandeten Filme und auf eine Pflicht zum Erwerb der Nutzungsrechte. Das LG München wies in seiner Entscheidung nun darauf hin, dass die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen sind, um in den Genuss der Enthaftung zu kommen.

Keine Wahl zwischen Lizensierung und Blockierung

Die durch die gesetzliche Regelung angestrebte Teilhabe des Rechteinhabers an der Wertschöpfung liefe nämlich leer, wenn es der Plattformbetreiber in der Hand hätte, zwischen Lizenzierung und Blockierung zu wählen und sich im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzierungsobliegenheit auf die getroffenen Maßnahmen zur qualifizierten Blockierung (§ 7 UrhDaG) und einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG) zurückzuziehen.

Ob der Plattformbetreiber sein Bestes getan habe, um eine Lizensierung zu erreichen, sei im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass das Verhalten TikToks zumindest nicht darauf hindeutet. Es lasse nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen.

Die Video-App hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass die Urheberrechtsreform von 2021 verhindern solle, dass Online-Anbieter während laufender Lizenzverhandlungen von der Gegenpartei verklagt würden. Das Landgericht erteilte dem aber nun eine Abfuhr: "Das konkrete Verhalten der Beklagten ließ nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen", erläuterte die Kammer. Die Verhandlungen seien einseitig gewesen, Tiktok habe keine Preisvorstellungen genannt oder Gegenangebote abgegeben. Eine "Hinhaltetaktik" müssten die Rechteinhaber nicht hinnehmen, so das LG.

LG München I, Urteil vom 07.03.2024 - 11 KLs 458 Js 211628/21

Redaktion beck-aktuell, ew, 9. Februar 2024 (ergänzt durch Material der dpa).