Miss­brauch in über 600 Fäl­len: Fuß­ball­trai­ner ver­ur­teilt

Ein Ju­gend­fuß­ball­trai­ner ver­ging sich über Jahre mit ver­meint­li­chen "Phy­sio­the­ra­pie"-Be­hand­lun­gen an sei­nen Spie­lern. Nun hat ihn das LG Mün­chen I wegen Hun­der­ter se­xu­el­ler Über­grif­fe und 153 Ver­ge­wal­ti­gun­gen zu sie­ben­ein­halb Jah­ren Haft ver­ur­teilt - die von der Staats­an­walt­schaft ge­for­der­te Si­che­rungs­ver­wah­rung lehn­te man je­doch ab.

Die Staats­an­walt­schaft hatte neben den Ver­ge­wal­ti­gun­gen mehr als 800 Miss­brauchs­fäl­le und se­xu­el­le Über­grif­fe an­ge­klagt, das Ge­richt ver­ur­teil­te nun in 488 Fäl­len wegen se­xu­el­ler Über­grif­fe. Den Tat­be­stand des se­xu­el­len Miss­brauchs Schutz­be­foh­le­ner sah das Ge­richt (Ur­teil vom 07.03.2024 - 11 KLs 458 Js 211628/21) nicht als er­füllt an, weil die Opfer dem An­ge­klag­ten nicht "zur Über­wa­chung in der Le­bens­füh­rung" an­ver­traut ge­we­sen seien. Es sprach aber "von ab­so­lu­ten Grenz­fäl­len" bei den Taten, die sich bei­spiels­wei­se im Trai­nings­la­ger ab­ge­spielt hät­ten - weit ent­fernt von den El­tern der Ju­gend­li­chen.

Der frü­he­re Chef­trai­ner und sport­li­che Lei­ter eines Ver­eins im Land­kreis Mün­chen hatte ein­ge­räumt, sich bei an­geb­li­chen phy­sio­the­ra­peu­ti­schen Be­hand­lun­gen an den Teen­agern ver­gan­gen und sie in zahl­rei­chen Fäl­len auch ver­ge­wal­tigt zu haben. Dabei nahm er laut Staats­an­walt­schaft nach einem immer gleich ab­lau­fen­den Mus­ter auf einer Mas­sa­ge­lie­ge in der Ka­bi­ne des Fuß­ball­ver­eins, beim Trai­nings­la­ger oder auch in sei­nem Haus se­xu­el­le Hand­lun­gen an den jun­gen Fuß­bal­lern vor und gab an, dies diene der Durch­blu­tung der Mus­ku­la­tur.

Von einer Si­che­rungs­ver­wah­rung im An­schluss an die Haft sah das LG schlie­ß­lich ab, da sich der Trai­ner the­ra­pie­be­reit ge­zeigt habe. Zwar at­tes­tier­te ihm das Ge­richt einen Hang zu Se­xu­al­straf­ta­ten und war der Mei­nung, er sei auch wei­ter­hin ge­fähr­lich. Doch auch an­ge­sichts der Dauer der ver­häng­ten Stra­fe und des Um­stan­des, dass der Mann bis­lang nicht vor­be­straft war, sei die Maß­nah­me nicht un­er­läss­lich.

LG München I, Urteil vom 07.03.2024 - 11 KLs 458 Js 211628/21

Redaktion beck-aktuell, mam, 8. März 2024 (ergänzt durch Material der dpa).

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