Kita-Kündigungsklausel unwirksam

Eine Klausel in einem Kita-Betreuungsvertrag, nach der das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit einseitig ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Dies hat das LG München I entschieden.

Die Eltern zweier Kinder klagten gegen eine Kindertagesstätte auf Rückzahlung eingezogener Beiträge. Hintergrund ist die "vorzeitige" Kündigung der mehr als ein Jahr vor dem beabsichtigten Betreuungsbeginn geschlossenen Betreuungsverträge durch die Eltern.  

Die Kita-Betreiber akzeptierten die Kündigung nicht, da nach den Vertragsklauseln das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen war, und zogen die streitigen Beiträge ein, obwohl die Kinder zu keinem Zeitpunkt anwesend waren.

Eltern werden unangemessen benachteiligt

Das Landgericht München hat nunmehr den Eltern Recht gegeben (Endurteil vom 31.10.2023 – 2 O 10468/22). Diese könnten die Beträge zurückverlangen, da sie den Vertrag ordentlich gekündigt hätten.

Der klausulierte Kündigungsausschluss bis zum Beginn der Vertragslaufzeit benachteilige die Eltern unangemessen und sei deshalb unwirksam. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur einseitig für die Eltern gelte und eine sehr lange Vertragsbindung verlangt werde, obwohl die Eltern ein ebenso hohes, wenn nicht sogar höheres Planungsbedürfnis hätten wie Kindertagesstätten.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht dem Wortlaut nach selbst dann greife, wenn es der Kindertagesstätte gelänge, die frei gewordenen Plätze erfolgreich an andere Kinder zu vergeben – dadurch erhielte die Kindertagesstätte de facto über einen Zeitraum von vier Monaten für den Platz eine doppelte Bezahlung.

LG München I, Urteil vom 31.10.2023 - 2 O 10468/22

Redaktion beck-aktuell, 31. Oktober 2023.

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