Kein Kündigungsrecht eines Yachtchartervertrags wegen Corona-Reisewarnung

Storniert ein Yacht-Charterer den Vertrag, weil das Auswärtige Amt eine coronabedingte Reisewarnung ausgesprochen hat, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der vorausgeleisteten Zahlungen. Es bestehe in einem solchen Fall kein Kündigungsrecht, da die Ansteckungsgefahr anders zu beurteilen sei als bei einem Urlaub in einer großen Hotelanlage, entschied das Landgericht München.

Yachtcharter-Vertrag nach Corona-Reisewarnung storniert 

Im Februar 2020 schloss der Kläger mit der Beklagten einen bareboat-Yachtchartervertrag für eine Beförderung im spanischen Mittelmeer ab, die Ende August stattfinden sollte. Als das Auswärtige Amt sowohl für das Festland Spaniens als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aussprach, stornierte der Kläger die Reise und machte die Rückzahlung der Vorausleistungen geltend. Er meinte, eine Überlassung der Mietsache an ihn sei nicht möglich gewesen, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

LG verneint Kündigungsrecht

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Trotz Hinweises des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es "der Kläger selbst" gewesen, "der den Vertrag nicht durchführen wollte". Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bei einem Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

LG München I, Urteil vom 07.05.2021 - 15 O 13263/20

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2021.