Entschädigung für Corona-Einnahmeverluste begehrt
Die Betreiberin einer Kartbahn-Betreiberin und der Betreiber einer Musik- und Filmproduktionsfirma waren im Frühjahr 2020 aufgrund der staatlichen Corona-Maßnahmen von Betriebsschließungen betroffen. Sie machten geltend, dadurch Einnahmeverluste erlitten zu haben, die nicht vollständig durch "Corona-Soforthilfen" aufgefangen worden seien. Sie forderten daher vom Freistaat Bayern eine Entschädigung in Höhe von etwa 11.000 beziehungsweise circa 6.000 Euro.
Aus IfSG weder unmittelbarer noch analoger Anspruch
Das LG hat die Klagen abgewiesen. Weder bestehe ein normierter Entschädigungsanspruch nach dem IfSG, noch könne auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden. Der in § 65 IfSG normierte Anspruch setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zugrunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden. Auch eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten.
Keine Regelungslücke
Denn eine analoge Anwendung der Norm setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke besteht. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im IfSG bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des IfSG offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.
Kein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff, keine Amtshaftung
Auch auf anderer Grundlage komme ein Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung nicht in Betracht. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde. Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.