Keine Amtshaftung eines Schornsteinfegers für Kosten der Nachrüstung eines Ofens

Das Landgericht München I hat die Amtshaftungsklage eines Kaminofenbesitzers gegen den Schornsteinfeger auf Ersatz von Nachrüstkosten für einen Kachelofen abgewiesen. Der Hinweis auf die Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung sei ausreichend gewesen. Auf einen möglichen Notbetrieb im Katastrophenfall habe der Schornsteinfeger nicht hinweisen müssen. Außerdem sei auch kein Schaden entstanden.

Schornsteinfeger auf Ersatz von Nachrüstkosten verklagt

Der Kläger forderte von dem für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister rund 7.000 Euro Nachrüstkosten für einen Kachelofen als Schadenersatz. Er war der Ansicht, der Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Dieser habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen, ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne. Er habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Fall des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Hätte der Beklagte ihn über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert, hätte er seinen Kachelofen als "Schmuckstück" behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

LG: Kein Hinweis auf möglichen Notbetrieb erforderlich

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Bezirkskaminkehrermeister habe bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt. Der Hinweis, dass der 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten sei, da er nicht die Anforderungen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, sei nicht fehlerhaft gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteile, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, also vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Auch kein Schaden

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und die Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von circa 7.000 Euro erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

LG München I, Urteil vom 23.03.2022 - 15 O 4553/21

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2022.