Irreführende Werbung eines Möbelhauses für Rabattaktion

Das Landgericht München I hat die Werbeanzeige einer Möbelhändlerin zu sogenannten Küchentagen für irreführend erachtet und einer Unterlassungsklage stattgegeben. Verbraucher würden unter anderem über die Laufzeit der Rabattaktion irregeführt, da sich im Blickfang eine kurze Befristung finde, im Kleingedruckten aber ein späteres Ende der Rabattaktion genannt werde. 

Dauer der Rabattaktion unklar

Ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb hatte gegen das Münchner Möbelhaus im Hinblick auf die Werbeanzeige für "Küchentage" im August 2021 auf Unterlassung geklagt - mit Erfolg. Für die Leser der Anzeige sei schon nicht klar ersichtlich gewesen, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe, so das LG. Auf der Werbeanzeige finde sich blickfangmäßig herausgestellt das Datum des 21.08.2021. Nur im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Aktionsende am 31.08.2021 enthalten. Dadurch hätte das Möbelhaus nicht hinreichend über die Teilnahmebedingungen aufgeklärt. Jedenfalls  könne der Entscheidungsdruck, der durch die Befristung des Angebots im Blickfang auf den 21.08. aufgebaut werde, durch eine solch uneindeutige weitere Datumsangabe im Kleingedruckten nicht beseitigt werden.

Blickfangmäßig herausgestellte Rabattzahlen uneindeutig

Weiter sei aus der Werbeanzeige auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung finde. Das LG sah die blickfangmäßig herausgestellten Rabattzahlen zumindest als uneindeutig an. Der Leser bliebe im Zweifel, ob die Anzeige 20% und 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. Eine solch blickfangmäßig herausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet sei, könne jedoch nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden. An einem solchen Hinweis fehle es hier. Das von der Beklagten angeführte Kleingedruckte im unteren Teil der Werbeanzeige reiche insoweit nicht aus.

LG München I, Urteil vom 12.01.2023 - 17 HKO 17393/21

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 13. Januar 2023.