Das Landgericht München I hat auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes eine Werbung des Herstellers für Babynahrung Hipp untersagt. Im Zentrum der Kritik stehen unbelegte und pauschale Aussagen in einer Werbung für Kindermilch zum Vitaminbedarf von Kleinkindern. Diese seien als irreführend einzustufen, erklärte eine Gerichtssprecherin zu dem Urteil vom 05.06.2020.
LG: Kindermilch-Werbeslogans sind erläuterungsbedürftig
Konkret geht es um Sätze wie “7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich“ und “Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“. Diese Slogans seien irreführend, urteilte das Gericht. Die pauschale Aussage, dass ein Kind sieben Mal mehr Vitamin D benötige als ein Erwachsener, müsse erläutert werden.
Werbung suggeriert unnötigen Bedarf an speziellen Lebensmitteln
“Eltern sollten nicht den Eindruck bekommen, dass bestimmte Produkte nötig sind, damit ihr Kind ausreichend versorgt wird“, teilte die Verbraucherzentrale mit, die gegen die Hipp-Werbung geklagt und recht bekommen hatte. “Kinder über einem Jahr brauchen in der Regel keine speziellen Lebensmittel.“
LG München I, Urteil vom 05.06.2020 - 39 O 15946/19
Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020 (dpa).
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LG München, Unzulässigkeit der Werbeaussagen Eisen, Zink und “wichtige Vitamine“ als wertvolle Wachstumsbausteine für Kindermilch-Produkte, LMuR 2016, 183
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Das Urteil des Landgerichts München I (Az.: 39 O 15946/19) können Sie im Volltext auf den Internetseiten des Verbraucherzentrale Bundesverbands als pdf-Datei aufrufen.