Fachartikel in Internetplattform eingestellt
Auf der betroffenen Internetplattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, waren zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht worden. Mehrere Wissenschaftsverlage hatten gegen die Plattform geklagt und ein Verbot solcher Publikationen beantragt. Es handele sich schließlich um das geistige Eigentum der Verlage, die die betroffenen Artikel in Fachzeitschriften veröffentlicht hätten.
Plattformbetreiber weisen Verantwortung von sich
Da die klagenden Verlage ihren Sitz in den USA, Großbritannien und den Niederlanden haben und die streitigen Artikel von multinationalen Autorenteams stammen, war die Frage, inwieweit den klagenden Verlagen überhaupt Rechte an den Artikeln zustehen, laut Gericht zwischen den Parteien hoch umstritten. Die beklagten Plattformbetreiber seien der Ansicht gewesen, für das Zugänglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden zu können, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.
LG München I untersagt Zugänglichmachen der Artikel
Das LG München I urteilte insoweit im Sinne der Verlage, als es den Plattformbetreibern das Zugänglichmachen der Artikel verbot. Die Verlage hätten ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt und die Beklagte sei für den Inhalt der Plattform auch verantwortlich. Keinen Erfolg hatten die Verlage hingegen mit ihrem Antrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht. Dies begründete das LG mit den höheren Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft im Fall eines Schadenersatzbegehrens.