Schily hatte gegenüber Presse vorläufige Einschätzung abgegeben
Am 09.06.2004 gab es in Köln in der Keupstrasse ein Nagelbomben-Anschlag, der nach übereinstimmender Meinung des Klägers und des Beklagten durch den NSU verübt wurde. Der Kläger erklärte am 10.06.2004 am Rande einer Pressekonferenz auf die Frage eines Journalisten zu diesem Anschlag wörtlich vor laufender Kamera: “Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu, aber die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass ich eine abschließende Beurteilung dieser Ereignisse jetzt nicht vornehmen kann." Diese Äußerung wurde am Abend des 10.06.2004 in der 20-Uhr-Ausgabe der "Tagesschau" ausgestrahlt. Eine weitere öffentliche Stellungnahme gab der Kläger zu diesem Thema am 10.06.2004 nicht ab.
Streit um Vorwort von Özdemir
Am 27.10.2016 wurde im P. Verlag ein Taschenbuch veröffentlicht. Cem Özdemir verfasste ein Vorwort zu diesem Buch, in dem es hinsichtlich des Nagelbomben-Anschlags vom 09.06.2004 unter anderem heißt: "Ein terroristischer Hintergrund wurde dagegen bereits einen Tag nach dem Anschlag ausgeschlossen - von keinem Geringeren als dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily.“
LG: Äußerung erweckt falschen Eindruck abschließender Fehleinschätzung
Das LG hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassen seiner Äußerung im Vorwort bejaht. Denn diese verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Durch die Äußerung des Beklagten werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger habe seinerzeit als Bundesinnenminister vorschnell eine abschließende Fehleinschätzung kundgetan. Nach dem Wortlaut der Äußerung des Klägers sei jedoch eindeutig gewesen, dass der Kläger am 10.06.2004 nur eine vorläufige Einschätzung abgegeben habe, die einen terroristischen Hintergrund der Straftat gerade nicht ausgeschlossen habe. Laut LG konnte die tatsächliche Äußerung des Klägers einen Tag nach dem Anschlag demnach nicht so verstanden werden, dass dieser einen terroristischen Hintergrund endgültig verneint habe.