Rechtsstreit um Haftung bei Zugriff Dritter auf Internetanschluss
Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadenersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.
EuGH soll Vereinbarkeit deutscher Rechtsprechung mit EU-Recht prüfen
Das LG versteht das jüngst veröffentlichte Urteil des BGH zum Filesharing (BeckRS 2016, 116060) dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadenersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das LG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).