AGB-Ausschluss kabelgebundener Geräte beim Internetzugang unwirksam

Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mit mobilen Geräten nutzen dürfen. Dies hat laut Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) das Landgericht München I entschieden. Der Ausschluss kabelgebundener Geräte verstoße gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union und sei daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Kabelgebundene Geräte ausgeschlossen

Telefónica bietet den Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" mit unbegrenztem Datenvolumen an. Allerdings findet sich dazu in der Preisliste eine Klausel, die jegliche Endgeräte von der Nutzung ausschließt, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern)."

LG München I: Unangemessene Benachteiligung

Das LG München hat die Klausel wegen Verstoßes gegen die Endgerätefreiheit in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/2120/EU über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (TSM-VO) nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet. Art. 3 Abs. 1 TSM-VO räume Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Telefónica schließe dagegen jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten aus. Zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eigneten und üblich seien, könnten dadurch nicht genutzt werden. Das sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren. Wie der vzbv mitteilt, hat Telefónica gegen die Entscheidung Berufung beim OLG München (dortiges Az.: 29 U 747/21) eingelegt.

vzbv: Freie Wahl der Endgeräte sollte inzwischen selbstverständlich sein

Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien des vzbv, sieht die Endgerätefreiheit als integralen Bestandteil zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet. "Aus Verbrauchersicht ist es ärgerlich, dass Anbieter seit Inkrafttreten der TSM-Verordnung versuchen, diese nach ihrem Belieben auszulegen, sei es zum Thema Netzneutralität, Roaming oder wie in diesem Fall zur Endgerätefreiheit. Dass Verbraucherinnen und Verbraucher für gebuchte Dienste frei entscheiden können, welches Endgerät sie nutzen möchten, sollte fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eigentlich selbstverständlich sein," so Blohm.

LG München I, Urteil vom 28.01.2021 - 12 O 6343/20

Redaktion beck-aktuell, 19. März 2021.