Im ersten Rechtsgang hatte das LG die Frau noch zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihren Bekannten, der die gefälschten Impfnachweise im Darknet verkauft hatte, zu vier Jahren. Den Schuldspruch in dem Urteil vom November 2022 hatte der BGH nicht beanstandet, soweit es um das Delikt der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung ging, wie es in § 75a IfSG a.F. in Verbindung mit § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG a.F. heißt. Nicht zu halten war laut BGH dagegen der Schuldspruch in über 600 dieser Fälle wegen tateinheitlich begangener Fälschung technischer Aufzeichnungen.
Somit musste das LG jetzt das Strafmaß noch einmal neu verhandeln (Urteil vom 8.3.2024 - 7 KLs 109 Js 10221/21, rechtskräftig). Bei beiden ist ein Teil der Strafe bereits durch die Untersuchungshaft abgegolten.
Das Verbrecher-Duo hatte im Jahr 2021 über mehrere Monate hinweg im großen Stil Impfzertifikate gefälscht. Diese bot der Mann im Darknet zum Verkauf an. Insgesamt soll er so über 130.000 Euro eingenommen haben. Dass die Apothekenmitarbeiterin mit einer niedrigeren Haftstrafe davonkam als ihr Komplize, lag auch an ihrem frühzeitigen
Geständnis. Der Mann sei mit höherer krimineller Energie vorgegangen und habe finanziell allein von den systematischen Fälschungen profitiert, betonte das LG. Die Mittfünfzigerin hatte laut Gericht im Jahr 2017 eine kurze Affäre mit dem Enddreißiger gehabt und danach eine toxische Beziehung mit ihm geführt, in der sie laut Gericht immer wieder versucht hatte, sich die Zuneigung des Mannes durch finanzielle Gefallen zu sichern.