"Hängt die Grünen"-Plakate: Berufung endet mit Freispruch und Geldstrafe

Im Berufungsprozess um die "Hängt die Grünen"-Plakate der rechtsextremen Kleinstpartei "Der III. Weg" hat das Landgericht München I einen der beiden Angeklagten freigesprochen. Der andere Angeklagte muss eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 Euro bezahlen, wie das Gericht am Dienstagabend mitteilte. In der ersten Instanz war der nun freigesprochene 42-Jährige noch zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Vorsitzender der Partei verurteilt

Das LG habe sich nicht davon überzeugen können, dass der 42-Jährige an der Anbringung der Plakate beteiligt gewesen sei, hieß es. Dies sei aber "ein Freispruch 2. Klasse". Beim erneut verurteilten 66-Jährigen ging das Gericht dagegen von Volksverhetzung, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Billigung von Straftaten aus. Der Mann – damals Vorsitzender der Partei – sei mit verantwortlich dafür, dass während des Bundestagswahlkampfes 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei mit dem Spruch aufgehängt worden seien. Da der Mann nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden deren "umgehende Wiederaufhängung" gefordert habe, sei ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.

In Sachsen auch Funktionär des III. Weges verurteilt

Erst vor wenigen Tagen verurteilte das Amtsgericht Zwickau ebenfalls einen Funktionär des III. Weges im Zusammenhang mit den Plakaten, die auch in Sachsen aufgehängt worden waren. Dort hatte die Verteidigung argumentiert, dass Grün auch die Farbe des III. Weges sei und der Spruch verschiedene Deutungen zulasse – allerdings ohne Erfolg.

"Eindeutiger Gewaltaufruf bis hin zum Tötungsdelikt"

Das LG München erklärte nun, die Plakate bezögen sich eindeutig auf Anhänger der Partei "Die Grünen" und seien ein "eindeutiger Gewaltaufruf bis hin zum Tötungsdelikt". Hinweise darauf, dass die Aufforderung nicht ernst gemeint gewesen sei, gebe es nicht. Rechtskräftig sind die beiden Urteilssprüche noch nicht.

LG München I, Urteil vom 28.03.2023

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2023 (dpa).