Das AG München hatte die Klage eines Mannes auf Unterlassung recht unschöner Beleidigungen (nebst Zahlung einer "Vertragsstrafe" bei Zuwiderhandlung in Höhe von 2.000 Euro) und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro wegen Ehrverletzungen im Rahmen eines persönlichen Streits als unzulässig abgewiesen. Nicht etwa, weil das Amtsgericht die behaupteten Äußerungen der Frau nicht für beleidigend gehalten hätte, sondern weil er, so das AG München, vor Klageerhebung nach § 15a EGZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 BaySchlG (Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der persönlichen Ehre) hätte versuchen müssen, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.
Der Mann legte Berufung ein, weil ein Schlichtungsverfahren nur bei einer Streitigkeit mit einem Gegenstandswert bis zu 750 Euro erforderlich sei, er aber seine Klage nachträglich um die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 Euro erweitert hatte. Das LG München I wies seine Berufung zurück, ließ aber die Revision zum Teil zu.
Güteverfahren auch bei nachträglicher Kombination mit nicht schlichtungsbedürftigem Antrag
Ohne das Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung sei die Klage tatsächlich unzulässig, entschieden die Münchner Richter. Sie begründen das gleich doppelt: Selbst wenn der mit der Klageerweiterung verfolgte Anspruch auf Schmerzensgeld nicht schlichtungsbedürftig gewesen wäre, leite der BGH daraus zu Recht nicht ab, dass kein Schlichtungsverfahren mehr nötig wäre. Die Entscheidung, die eine anfängliche objektive Klagehäufung betraf, wendet das LG auch auf den Fall der nachträglichen Klageerweiterung an: Andernfalls könnte man durch eine geschickte Prozessstrategie das Schlichtungserfordernis leicht umgehen.
Auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Bayern schlichtungsbedürftig – Revision zugelassen
Hinzu komme aber, so die Münchner Richter weiter, dass es sich ohnehin auch bei dem per Klageerweiterung verfolgten Anspruch auf Schmerzensgeld um einen schlichtungsbedürftigen Antrag handele. Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO erfasse - isoliert von der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungsregelung betrachtet – grundsätzlich nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und/oder Widerruf, sondern streitwertunabhängig auch Ansprüche wie etwa Schmerzensgeld.
Auch der auf Landesebene einschlägige Art. 1 Nr. 2 BaySchlG erfasst nach Ansicht des LG München I solche Ansprüche. Die Kammer begründet das ausführlich, lässt aber in Bezug auf diese Frage die Revision zu, da sie dieser für Bayern noch nicht geklärten Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst.