Auto-"Verpfändung" nach "Cash & Drive"-Modell unwirksam

Das sogenannte "Cash & Drive"-Modell, nach dem Kunden ihr Auto an ein Pfandleihhaus verkaufen und anschließend von diesem mieten, um es weiterhin nutzen zu können, ist unwirksam. Das Landgericht München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben. Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs verstießen als "verschleiertes Pfandleihgeschäft" gegen die Pfandleihverordnung, so das Gericht.

Eilverfahren gegen Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgreich 

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service "Cash & Drive" an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geldbedarfs die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500 Euro, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 Euro zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich beim Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser jedoch die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Klage unter anderem auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung 

Da der Fahrzeughalter die beiden Verträge des Ursprungsgeschäfts für unwirksam hielt, erhob er – trotz seines bereits erfolgreichen Eilrechtsantrags – Klage. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, sowie die Herausgabe von Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II und die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

LG sieht in Verträgen "verschleiertes Pfandleihgeschäft"

Das LG gab dem Kläger Recht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit "Kaufvertrag" beziehungsweise "Mietvertrag" überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip "Cash & Drive" allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so das Gericht. Durch die Verträge werde ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen.

Nichtigkeit wegen Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften

Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig. Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe. Das Urteil des LG München I ist nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 28.10.2021 - 40 O 590/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2021.

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