Eilverfahren gegen Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgreich
Klage unter anderem auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung
Da der Fahrzeughalter die beiden Verträge des Ursprungsgeschäfts für unwirksam hielt, erhob er – trotz seines bereits erfolgreichen Eilrechtsantrags – Klage. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, sowie die Herausgabe von Zweitschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II und die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.
LG sieht in Verträgen "verschleiertes Pfandleihgeschäft"
Das LG gab dem Kläger Recht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit "Kaufvertrag" beziehungsweise "Mietvertrag" überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip "Cash & Drive" allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so das Gericht. Durch die Verträge werde ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen.
Nichtigkeit wegen Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften
Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig. Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe. Das Urteil des LG München I ist nicht rechtskräftig.