Kein Geld zurück bei erfolgloser Partnervermittlung

In die Suche eines Partners über eine Vermittlungsagentur hatte eine Münchnerin etwa 7.400 Euro investiert. Das LG München I hat der Frau keinen Rückzahlungsanspruch zugestanden, obgleich ihr die vorgeschlagenen Partner nicht gefallen haben und die Suche letztlich erfolglos geblieben ist.

Die Frau argumentierte, die Agentur habe ihr – anders als vertraglich vereinbart – keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen. Nach einem Vorgespräch, in dem berufliche und private Situation der Frau thematisiert worden war, wurden ihr 31 Partnervorschläge gemacht. Aus Sicht der Suchenden entsprach aber keiner der Männer ihrem Anforderungsprofil. Die Vorschläge hätten keinen handverlesenen Eindruck gemacht – was insofern besonders ärgerlich sei, als die Agentur immer wieder ihre Exklusivität hervorgehoben habe.

Das LG schloss indes die Rückabwicklung des Vertrags aus, da es weder einen Verstoß gegen die guten Sitten noch eine arglistige Täuschung der Frau durch die Agentur sah. Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen.

Vermittlung muss nicht erfolgreich sein, nur die Vorschläge brauchbar

Zudem schulde die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung. Die von der Frau im Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" gemachten Angaben seien in den vorgelegten Partnervorschlägen berücksichtigt gewesen.

Weiter sei keine dahingehende Vereinbarung zu erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Zwar seien Ortswünsche der Klägerin besprochen worden, so eine Agenturmitarbeiterin vor Gericht. Auch habe die Kundin gesagt, dass sie am liebsten jemanden in München finden würde. Ihr sei aber auch erläutert worden, dass die Partnersuche dann deutlich schwieriger sei und man sie nicht in die Datenbank aufnehmen könne.

Insgesamt seien die Vermittlungsvorschläge der Beklagten "nicht in einem solchen Maße ungeeignet gewesen, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen" wären. Sie seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

LG München I, Urteil vom 31.08.2023 - 29 O 11980/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. September 2023.