LG bestätigt Arrestbefehl gegen früheren Wirecard-Chef Braun
Das Landgericht hat einen gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG verhängten Arrestbefehl bestätigt. Der klagende Insolvenzverwalter habe glaubhaft gemacht, dass Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG verletzt habe, indem über eine Tochtergesellschaft im März 2020 ein weiteres Darlehen über 100 Millionen Euro an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ausgezahlt worden sei, obwohl Zahlungsrückstände aus einem früheren Darlehen bestanden hätten. Eine weitere schadensersatzbegründende Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuldverschreibungen über insgesamt weitere 100 Millionen Euro beschlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben. Da von den insgesamt abgeflossenen 200 Millionen Euro nur 60 Millionen Euro an die Wirecard AG zurückgeflossen seien, betrage der zu ersetzende Schaden 140 Millionen Euro.
Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung erforderlich
Schließlich liege auch ein Arrestgrund vor. Die Gefahr, dass ohne Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, ergebe sich vor allem daraus, dass Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Beteiligungsgesellschaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzogen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft hierfür als ausreichend anzusehen sei. Der von der Staatsanwaltschaft veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstreckungsmaßnahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.
Anordnung gegen Beteiligungsgesellschaft wird aufgehoben
Der gegen die Beteiligungsgesellschaft erlassene Arrestbefehl über 35 Millionen Euro habe jedoch keinen Bestand, da nicht feststehe, dass deren Geschäftsführer es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, dass mit Geldern der Gesellschaft in Form einer Kreislaufzahlung ausgereichter Darlehen über mehrere weitere Gesellschaften letztlich ein zurückzuzahlendes Darlehen Brauns getilgt worden sei.