LG München I: Allianz darf "Index Select"-Rente nicht mehr mit Börsenindexpartizipation bewerben

Die Allianz Deutschland AG darf ihre "Index Select"-Rente nicht mehr damit bewerben, dass sie an der Wertentwicklung eines Börsenindexes partizipiert. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 23.03.2018 entschieden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg am 04.04.2018 mitteilte. Die beanstandeten Angaben seien irreführend, so das LG (Az.: 37 O 12326/17).

"Index Select"-Rente mit Börsenindexpartizipation beworben

Die Allianz bewarb ihre "Index Select"-Rente in ihrem Internetauftritt mit der Formulierung "Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50" und dem Begriff "Indexpartizipation". Der Versicherungsnehmer kann jährlich wählen, welche Art der Verzinsung – festgelegter Garantiezins, "Index Select"-Verzinsung oder Kombination – er wünscht. Bei der "Index Select"-Variante ergibt sich die Rendite aus der monatlichen Wertentwicklung des EUROSTOXX 50, allerdings begrenzt durch einen sogenannten Cap, der unter anderem von den Überschusserträgen abhängig ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt die Formulierungen zur Indexbeteiligung für irreführend und klagte auf Unterlassung.

LG: Angaben über Börsenindexpartizipation irreführend

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Angaben "Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50" und "Indexpartizipation" seien irreführend. Die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobenen Formulierungen erweckten bei einem Großteil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, es erfolge eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet würden. Aber auch jene Verbraucher, die erfassten, dass keine Beteiligung an Aktienwerten erfolge, würden in die Irre geführt. Denn insoweit werde bei ihnen die falsche Vorstellung geweckt, die Rendite orientiere sich maßgeblich an der Wertentwicklung des Börsenindexes, während der Cap nur der "Preis" für die Produktsicherheit sei. In Wirklichkeit sei der Cap aber ausschlaggebend für die Rendite. Eine Korrelation des Renditeversprechens mit der Wertentwicklung des Aktienindexes bestehe daher nur sehr eingeschränkt, so das LG.

Verbraucherschützer: Etikettenschwindel gestoppt

Das Produkt Index Select sei reine Augenwischerei, äußerte sich Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lasse die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Es sei erfreulich, dass das LG diesen "Etikettenschwindel" nun gestoppt habe. Wie die Index Select Rente der Allianz funktioniere und was für Verbraucher am Ende tatsächlich rausspringe, sei selbst für Experten nur schwer zu durchschauen. Für den Verbraucher sei das Produkt eine "Black Box", so Becker-Eiselen.

LG München I, Urteil vom 23.03.2018 - 37 O 12326/17

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2018.

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