Eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke warb in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion. Nach der Werbung ist zur Bestellung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, der dann von einem nicht in Deutschland ansässigen Arzt überprüft wird. Eine Apothekenkammer begehrte Eilrechtsschutz gegen die Werbung.
Das LG München I stimmte der Kammer zu (Urteil vom 03.03.2025 – 4 HK O 15458/24, nicht rechtskräftig): Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens widerspreche allgemein anerkannten fachlichen Standards. Das Gericht fordert vor der Verschreibung einer Abnehmspritze einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen.
Es untermauert seine Ansicht mit den "Warnhinweisen“, welche die Online-Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5% seines Körpergewichts verliert.
Adipositas kann in Fernbehandlung weder diagnostiziert noch behandelt werden
Darüber hinaus werde in Unterlagen, die die Apotheke selbst vorgelegt habe, ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Eine solche Nachsorge aber erfordere zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen. Ein solcher könne hier aber – allein schon wegen der räumlichen Distanz – weder von der Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten geleistet werden.
Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u.a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.
Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergibt sich für das LG schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise bereits deshalb, weil "die Abnahmespritze" in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.