Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat vor dem LG München I ein Unterlassungsurteil gegen den Mobilfunkanbieter Vodafone wegen irregulärer Verkaufspraktiken am Telefon erstritten. Vodafone habe damit gegen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes verstoßen (Urteil vom 22.04.2024 - 4 HK O 11626/23).
Mitarbeiter des Konzerns hatten potenzielle Kundinnen und Kunden im Rahmen von Werbeanrufen kontaktiert und ihnen noch während des Telefonats eine E-Mail-mit einem Bestätigungs-Link zum Vertragsabschluss zukommen lassen. Sie wurden dann im Telefonat aufgefordert, den Link anzuklicken.
Dies verstößt gegen § 54 Abs. 3 TKG, stellte die Kammer fest. Die Norm enthält im Wesentlichen Informationspflichten für den Abschluss von Mobilfunk- und ähnlichen Verträgen, untersagt aber die Geschäftspraktik von Vodafone im hiesigen Fall nicht explizit, so das LG. Allerdings verstoße sie gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher in einer solchen Konstellation die Möglichkeit erhalten müssten, die wesentlichen Vertragsinhalte vor Abschluss zu lesen und so eine informierte Entscheidung zu treffen. Fordere man die kontaktierten Personen auf, noch während des Telefonats den Vertragsabschluss zu bestätigen, werde das dem Zweck nicht gerecht, da sie nicht die Möglichkeit hätten, eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen und zum Beispiel das eigene Angebot mit dem eines anderen Anbieters zu vergleichen.
LG: Verbraucher brauchen ausreichend Zeit, um Angebot zu prüfen
In der Situation bekämen Verbraucherinnen und Verbraucher die Vertragsinformationen auch nicht wirklich, bevor sie den Vertrag abschlössen, heißt es im Urteil. Im Sinne des § 54 TKG müsse ihnen auch eine gewisse Zeit zwischen der Übersendung der Informationen und dem Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Daher dürften sie jedenfalls nicht zur Bestätigung aufgefordert werden, bevor das Telefonat überhaupt beendet sei. Mit dem Verstoß gegen § 54 TKG, der eine Verbraucherschutznorm sein, begehe Vodafone auch einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG, führte das LG weiter aus.
"Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen", erklärte Ramona Pop, Vorständin des vzbv, in einer Mitteilung vom Donnerstag. "Verbraucher:innen müssen ausreichend Zeit haben, die Vertragszusammenfassung zu prüfen und zu vergleichen. Das ist während eines Telefonats mit einem Vertriebsmitarbeiter unmöglich."
Laut vzbv haben Verbraucherinnen und Verbraucher entsprechende Praktiken auch bei anderen Telekommunikationsanbieter gemeldet.