"Mini Rostbratwürstchen" müssen nicht unbedingt aus Nürnberg kommen. Diese Feststellung traf am Donnerstag das LG München I, das einen Markenstreit um die bekannten Würstchen zu entscheiden hatte. Die für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer wies die Klage des "Schutzverbands Nürnberger Bratwürste" gegen einen Wursthersteller aus dem niederbayerischen Geiselhöring ab (Urteil vom 13.06.2024 - 33 O 4023/23).
Hintergrund ist, dass der Name "Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste" eine geschützte geografische Angabe im Sinn der EU-Verordnung Nr. 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist. Hierauf berief sich der klagende Verband von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit entsprechender Bezeichnung produzieren, in seiner Klage gegen den Wurstproduzenten. Dieser stellte nämlich seine Würste nicht in Nürnberg, sondern eben an seinem Standort in Niederbayern, her.
Der Schutzverband war der Meinung, die ganze Produktaufmachung, insbesondere auch die - vermeintlich charakteristische - Größe der Würste und die Verwendung der Bezeichnung "Mini Rostbratwürstchen" auf der Verpackung erinnere an die geschützten Nürnberger Würste und führe Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre. Hinzu kam, dass der Hersteller die Wurst im Internet auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf bewarb, was in den Augen des Verbandes eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste sei, die typischerweise mit diesen Beilagen serviert würden.
LG: Würstchen gibt es vielerorts in allen Größen
Das LG sah dies nun etwas anders. Name, Aufmachung und Werbung würden nicht unbedingt einen Bezug zu Nürnberger Rostbratwürsten herstellen, fanden die Richterinnen und Richter. Bereits durch die Größe werde niemand in die Irre geführt, da Würstchen in der ganzen EU in den verschiedensten Abmessungen erhältlich seien. Die Kammer führte dazu aus: "Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen."
Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium könne zwar die Bezeichnung auf der Verpackung sein, doch ohne die Angabe "Nürnberg" oder "Nürnberger", denke auch hier niemand zwangsläufig an die dort hergestellten Wurstwaren. "Rostbratwürste" dagegen seien eine bloße Gattungsbezeichnung, die keine Unterscheidungskraft begründe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.