Ein Rechtsanwalt wurde von einem Mandanten beauftragt, einen Arbeitsvertrag zu prüfen. Dabei sollte er aber nicht gegenüber dessen Arbeitgeber auftreten. Sie schlossen eine Vereinbarung, wonach sich die Vergütung "nach dem RVG" richtete. Der Jurist erstellte ein "Rechtliches Kurzgutachten". Für seine Arbeit berechnete er Kosten von 14.000 Euro nach Ziff. 2300 VV RVG (1,6-fache Geschäftsgebühr x 1,75 Millionen Euro (entspricht dem fünffachen Jahresverdienst)). Nachdem sich der Klient weigerte, die Rechnung zu begleichen, verklagte ihn die Kanzlei.
Vor Gericht erkannte der Mandant 297,50 Euro an. Das LG München I stellte sich auf seine Seite und lehnte einen höheren Zahlungsanspruch der beauftragten PartG mbB ab: Eine gebührenrechtlich relevante "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" liege nicht vor. Entscheidend sei der konkret erteilte Auftrag.
LG: Vergütungsvereinbarung auch nicht mit Verbraucherschutz vereinbar
Die 4. Zivilkammer des LG München I war davon überzeugt, dass der Mandant den Anwalt mit der (bloßen) Prüfung der Änderungsvereinbarung insgesamt beauftragt hatte. Ein Auftrag, Änderungsvorschläge hinsichtlich der Vereinbarung zu entwerfen oder vorzuschlagen, habe, so die Münchner Richter, nicht vorgelegen. Diese fänden sich tatsächlich auch nicht im Kurzgutachten. Damit liege lediglich eine Beratung nach § 34 RVG vor.
Eine solche löse keine Geschäftsgebühr aus. Schon Sinn und Zweck des Gebührentatbestands spreche gegen die Erfassung reiner Prüfungsaufträge durch die Geschäftsgebühr. Eine rein interne Prüfung bringe zudem regelmäßig einen deutlich niedrigeren Aufwand für den beauftragten Rechtsanwalt mit sich, als wenn er Mandanten gegenüber einer anderen Partei vertrete.
Aus Sicht des LG hat die Vergütungsvereinbarung zudem nicht die europarechtlichen Anforderungen erfüllt, die der EuGH an den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Verbrauchern gestellt hat. Die voraussichtliche Gebührenhöhe sei nicht erkennbar gewesen.