In­fla­ti­on kein Grund für Miet­erhö­hung über Miet­spie­gel­wer­te hin­aus

Die In­fla­ti­on treibt der­zeit die Kos­ten in die Höhe – doch kön­nen Ver­mie­ter sie als Ar­gu­ment für eine Miet­erhö­hung nut­zen, die über die Werte des Miet­spie­gels hin­aus­geht? Das LG Mün­chen I ver­neint das. Zu­min­dest Mün­che­ner Mie­ter kön­nen damit erst­mal auf­at­men.

Es ist eine Grund­satz­ent­schei­dung zum so­ge­nann­ten Stich­tags­zu­schlag. Ge­meint ist ein Zu­schlag auf die im Miet­spie­gel aus­ge­wie­se­nen Miet­wer­te zu einem be­stimm­ten Stich­tag. Das LG Mün­chen stellt klar: Je­den­falls mit einem An­stieg des Ver­brau­cher­preis­in­dex, also mit der In­fla­ti­on, lasse sich ein sol­cher Zu­schlag nicht be­grün­den (Hin­weis­be­schluss vom 17.07.2024 – 14 S 3692/24).

An­ders hatte dies eine Mün­che­ner Ver­mie­te­rin ge­se­hen, die eine Zu­stim­mung zu einer Miet­erhö­hung be­gehrt und dabei wegen der der­zei­ti­gen hohen In­fla­ti­on einen Auf­schlag auf den nach dem Miet­spie­gel er­laub­ten Wert für sach­ge­recht ge­hal­ten hatte. Kon­kret for­der­te sie einen Zu­schlag zu den Miet­wer­ten des Miet­spie­gels 2023 wegen einer un­ge­wöhn­li­chen Stei­ge­rung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te, die in der Zeit zwi­schen der Da­ten­er­he­bung zum Miet­spie­gel und dem Zu­gang des Miet­erhö­hungs­ver­lan­gens ein­ge­tre­ten sei.

Doch das LG Mün­chen I war an­de­rer Auf­fas­sung. Es ar­gu­men­tier­te, dem Ver­brau­cher­preis­in­dex könne für den spe­zi­fi­schen An­stieg der Woh­nungs­mie­ten und erst recht für die Be­stim­mung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te keine be­last­ba­re Aus­sa­ge ent­nom­men wer­den. Denn beim Be­rech­nen des Ver­brau­cher­preis­in­dex bzw. der In­fla­ti­ons­ra­te werde ein so­ge­nann­ter Wa­ren­korb ver­wen­det, der rund 700 Gü­ter­ar­ten um­fasst und sämt­li­che von pri­va­ten Haus­hal­ten in Deutsch­land ge­kauf­ten Waren und Dienst­leis­tun­gen re­prä­sen­tiert.

Zudem warnt das Ge­richt vor er­heb­li­chen Rechts­un­si­cher­hei­ten, würde man im Miet­recht eine sol­che "Stich­tags­pra­xis" ein­füh­ren. Es hebt die Be­frie­dungs­funk­ti­on des Miet­spie­gels ge­ra­de in an­ge­spann­ten Miet­märk­ten her­vor - diese wäre ge­fähr­det.

Und zum kon­kre­ten Fall, in dem die Be­ru­fung mitt­ler­wei­le zu­rück­ge­nom­men wurde, führt das LG noch aus, das gar keine un­ge­wöhn­li­che Stei­ge­rung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te vor­ge­le­gen habe. Die AG Mün­chen habe dies – zu­tref­fend – auch damit be­grün­det, dass ein An­stieg nach dem Index für Net­to­kalt­mie­ten in Bay­ern von nur wenig mehr als 3% kei­nen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Miet­an­stieg be­deu­te.

Die Ent­schei­dung ist laut LG rich­tungs­wei­send für ganz Mün­chen.

LG München I, Beschluss vom 17.07.2024 - 14 S 3692/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. August 2024.

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