Klausel zu "Unterstützung der Kommunikation" für unwirksam erklärt
Laut Verbraucherzentrale lässt sich Dateyard in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einräumen, "zur Unterstützung der Kommunikation" selbst im Namen seiner Nutzer im Postfach aktiv zu werden. Nach Auffassung des Gerichts steht diese Klausel dem Sinn und Zweck eines Online-Dating-Vertrags entgegen. Der Nutzer solle selbst entscheiden können, mit wem er in Kontakt tritt und mit welchem Ziel. Das Gericht habe die entsprechende Klausel in seinem Urteil für unwirksam erklärt. "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die AGB von Dateyard gegen das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen", kommentiert Tatjana Halm, Referatsleiterin Markt und Recht in der Verbraucherzentrale Bayern.
Profile dürfen nicht auf weiteren Seiten des Unternehmens angezeigt werden
Eine weitere AGB-Klausel von Dateyard besagt laut Verbraucherzentrale, dass Profile von Nutzern auch auf weiteren Seiten des Unternehmens angezeigt werden dürfen. Tatjana Halm meint dazu: "Verbraucher, die auf einer der Dateyard-Seiten lediglich flirten wollen, können ohne ihr Wissen auf eindeutigen Sexseiten landen. Diese Praxis widerspricht allem, was Verbraucher beim Online-Dating erwarten." Auch nach Auffassung des Gerichts müsse ein Nutzer, der sich auf einer Flirtseite anmeldet, nicht damit rechnen, dass sein Profil auf weiteren Seiten des Betreibers erscheint. Außerdem verstoße die Klausel gegen Datenschutzrechte und sei unwirksam.
Dateyard hat Berufung eingelegt
Das Unternehmen hat gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.