Zu­satz­ge­bühr für späte Zah­lung bei Maut­ver­stö­ßen in Un­garn rechts­wid­rig

Die Er­he­bung einer deut­lich er­höh­ten Zu­satz­ge­bühr für eine Zah­lung nach mehr als 60 Tagen bei Maut­ver­stö­ßen in Un­garn stellt eine Ver­let­zung des deut­schen ordre pu­blic dar, ent­schied das Land­ge­richt Mün­chen I mit Ur­teil vom 04.02.2021, ließ aber die Re­vi­si­on zu. Weil sie vier­mal so hoch sei wie die ei­gent­li­che Ge­bühr und letzt­lich nur die Ver­säu­mung des Zah­lungs­ter­mins sank­tio­nie­re, sei sie nicht mehr als an­ge­mes­sen ein­zu­stu­fen.

Zu­satz­ge­büh­ren bei Maut­ver­stö­ßen in Un­garn

Die Klä­ge­rin mach­te gegen den be­klag­ten Fahr­zeug­hal­ter An­sprü­che auf Zah­lung einer Grund-Zu­satz­ge­bühr und einer er­höh­ten Zu­satz­ge­bühr für 21 Fahr­ten auf un­ga­ri­schen Stra­ßen ohne vor­he­ri­gen Er­werb einer Vi­gnet­te gel­tend. Nach den un­ga­ri­schen Re­ge­lun­gen ist für die Be­nut­zung be­stimm­ter Stra­ßen eine Nut­zungs­ge­bühr (Vi­gnet­te) zu ent­rich­ten. Bei Stra­ßen­nut­zung ohne Vi­gnet­te wird eine Grund-Zu­satz­ge­bühr er­ho­ben. Wird die Grund-Zu­satz­ge­bühr nicht in­ner­halb von 60 Tagen be­zahlt, fällt eine “er­höh­te Zu­satz­ge­bühr“ an, für die der Fahr­zeug­hal­ter haf­tet. Diese be­trägt das Vier­fa­che der Grund-Zu­satz­ge­bühr. Die von der Klä­ge­rin gel­tend ge­mach­te Grund-Zu­satz­ge­bühr und die “er­höh­te Zu­satz­ge­bühr“ hat der Be­klag­te nicht be­zahlt. Das Amts­ge­richt gab der Klage hin­sicht­lich der Grund-Zu­satz­ge­bühr und der eben­falls ein­ge­klag­ten In­kas­so­kos­ten statt. Die Klage auf Zah­lung der “er­höh­ten Zu­satz­ge­bühr“ wies das Amts­ge­richt ab. Hier­ge­gen rich­te­te sich die Be­ru­fung der Klä­ge­rin.

LG: Er­höh­te Zu­satz­ge­bühr ver­stö­ßt gegen ordre pu­blic

Das Land­ge­richt hat die Be­ru­fung der Klä­ge­rin unter Zu­las­sung der Re­vi­si­on zu­rück­ge­wie­sen. Es sei kein Nut­zungs­ver­trag zwi­schen der Klä­ge­rin und dem be­klag­ten Hal­ter des Fahr­zeugs, der sein Fahr­zeug an einen Drit­ten ver­mie­tet hatte, zu­stan­de ge­kom­men. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch stehe der Klä­ge­rin eben­falls nicht zu, da die er­höh­te Zu­satz­ge­bühr gegen den ordre-pu­blic-Vor­be­halt des deut­schen Rechts ver­sto­ße. Nach deut­schem Recht (Art. 40 Abs. 3 EGBGB) könn­ten An­sprü­che, die dem Recht eines an­de­ren Staa­tes un­ter­lie­gen, nicht gel­tend ge­macht wer­den, so­weit sie we­sent­lich wei­ter gehen als zur an­ge­mes­se­nen Ent­schä­di­gung des Ver­letz­ten er­for­der­lich oder of­fen­sicht­lich an­de­ren Zwe­cken als einer an­ge­mes­se­nen Ent­schä­di­gung des Ver­letz­ten die­nen.

Nicht als an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung an­zu­se­hen

Dies sei vor­lie­gend der Fall. Die “er­höh­te Zu­satz­ge­bühr“ sei vier­mal so hoch wie die Grund-Zu­satz­ge­bühr, die Grund-Zu­satz­ge­bühr wie­der­um sei fünf­mal so hoch wie die ei­gent­li­che Ge­bühr. Ein Zu­sam­men­hang zwi­schen der “er­höh­ten Zu­satz­ge­bühr“ und einem Scha­den der Klä­ge­rin sei nicht er­kenn­bar. An­knüp­fungs­punkt für die “er­höh­te Zu­satz­ge­bühr“ sei al­lein die Ver­säu­mung des Zah­lungs­ter­mins.

LG München I, Urteil vom 04.02.2021 - 31 S 10317/20

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2021.

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