Zusatzgebühr für späte Zahlung bei Mautverstößen in Ungarn rechtswidrig

Die Erhebung einer deutlich erhöhten Zusatzgebühr für eine Zahlung nach mehr als 60 Tagen bei Mautverstößen in Ungarn stellt eine Verletzung des deutschen ordre public dar, entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 04.02.2021, ließ aber die Revision zu. Weil sie viermal so hoch sei wie die eigentliche Gebühr und letztlich nur die Versäumung des Zahlungstermins sanktioniere, sei sie nicht mehr als angemessen einzustufen.

Zusatzgebühren bei Mautverstößen in Ungarn

Die Klägerin machte gegen den beklagten Fahrzeughalter Ansprüche auf Zahlung einer Grund-Zusatzgebühr und einer erhöhten Zusatzgebühr für 21 Fahrten auf ungarischen Straßen ohne vorherigen Erwerb einer Vignette geltend. Nach den ungarischen Regelungen ist für die Benutzung bestimmter Straßen eine Nutzungsgebühr (Vignette) zu entrichten. Bei Straßennutzung ohne Vignette wird eine Grund-Zusatzgebühr erhoben. Wird die Grund-Zusatzgebühr nicht innerhalb von 60 Tagen bezahlt, fällt eine “erhöhte Zusatzgebühr“ an, für die der Fahrzeughalter haftet. Diese beträgt das Vierfache der Grund-Zusatzgebühr. Die von der Klägerin geltend gemachte Grund-Zusatzgebühr und die “erhöhte Zusatzgebühr“ hat der Beklagte nicht bezahlt. Das Amtsgericht gab der Klage hinsichtlich der Grund-Zusatzgebühr und der ebenfalls eingeklagten Inkassokosten statt. Die Klage auf Zahlung der “erhöhten Zusatzgebühr“ wies das Amtsgericht ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

LG: Erhöhte Zusatzgebühr verstößt gegen ordre public

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Es sei kein Nutzungsvertrag zwischen der Klägerin und dem beklagten Halter des Fahrzeugs, der sein Fahrzeug an einen Dritten vermietet hatte, zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die erhöhte Zusatzgebühr gegen den ordre-public-Vorbehalt des deutschen Rechts verstoße. Nach deutschem Recht (Art. 40 Abs. 3 EGBGB) könnten Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen.

Nicht als angemessene Entschädigung anzusehen

Dies sei vorliegend der Fall. Die “erhöhte Zusatzgebühr“ sei viermal so hoch wie die Grund-Zusatzgebühr, die Grund-Zusatzgebühr wiederum sei fünfmal so hoch wie die eigentliche Gebühr. Ein Zusammenhang zwischen der “erhöhten Zusatzgebühr“ und einem Schaden der Klägerin sei nicht erkennbar. Anknüpfungspunkt für die “erhöhte Zusatzgebühr“ sei allein die Versäumung des Zahlungstermins.

LG München I, Urteil vom 04.02.2021 - 31 S 10317/20

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2021.