LG München I: Amazon muss gebrauchte Smartphones eindeutig kennzeichnen

Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 30.08.2018 mitteilte, hat dies das Landgericht München I nach einer Klage gegen den Internetkonzern Amazon entschieden. Der Zusatz "refurbished certificate" in der Produktinformation reiche hierfür nicht aus (Az.: 33 O 12885/17).

Wesentliche Information über Produkteigenschaft vorenthalten

Im zugrundeliegenden Fall hatte Amazon in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "refurbished certificate". Die Richter schlossen sich nach Angaben des vzbv der Auffassung des Verbraucherschützer an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

"Refurbished certificate" zu wenig aussagekräftig

Der Hinweis im Online-Shop "refurbished certificate" reiche nach der jetzt ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei, heißt es in der Mitteilung des vzbv.

LG München I, Urteil vom 30.08.2018 - 33 O 12885/17

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2018.

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