Das Urteil des Münchener LG hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Streit mit dem ADAC erwirkt. Hintergrund des Verfahrens war ein Werbeschreiben, das die ADAC Versicherung AG im April 2024 an eine Kundin versendet hatte. Es enthielt ein Angebot zu Abschluss der Versicherung "ADAC Unfallschutz Exklusiv" sowie einen bereits ausgefüllten Überweisungsträger. Der Versicherungsvertrag sollte durch die Überweisung des Versicherungsbeitrags mithilfe des beigefügten Überweisungsträgers zustande kommen. Auf Seite zwei des Schreibens war ein grafisch hervorgehobener Kasten mit dem Hinweis enthalten: "Im Rahmen dieses Abschlusses verzichte ich auf eine persönliche oder telefonische Beratung."
Zudem enthielt der Hinweis den Vermerk, dass sich ein solcher Verzicht womöglich negativ auf mögliche Schadensersatzansprüche auswirken könne. Eine gesonderte Erklärung – etwa durch Unterschrift oder separate Bestätigung – war nicht vorgesehen. Dagegen wandte sich die Verbraucherzentrale zuerst mit einer Abmahnung und dann mit einer Unterlassungsklage, die nun erfolgreich war.
Gericht konkretisiert Formvorgaben
Nach Ansicht des Gerichts waren die Angaben nicht ausreichend. Es stützte sich in seiner Begründung auf §6 Abs. 3 VVG und führte aus, dass der Beratungsverzicht "gesondert", also deutlich vom übrigen Text abgehoben, erklärt werden müsse – entweder durch eine separat zu unterzeichnende Erklärung oder durch eine Erklärung in Textform, die sich klar vom restlichen Antrag unterscheide. Die zu unterzeichnende Formulierung müsse vom übrigen Fließtext gestalterisch getrennt und gesondert unterzeichnet sein. Der bloße Hinweis innerhalb des Fließtextes reiche dafür nicht aus, so die Richterinnen und Richter (Urteil vom 25.04.2025 - 3 HK O 9060/24).
Das LG München I stellte auch klar, dass sich das Erfordernis der "gesonderten Erklärung" nicht auf ein separates Dokument beziehen müsse – dem Gesetzeswortlaut lasse sich hierfür kein belastbarer Anhaltspunkt entnehmen. Ausreichend sei, dass sich die Erklärung und die zugehörige Unterschrift vom übrigen Text deutlich abheben. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßte die Entscheidung des Gerichts in einer Pressemitteilung und verwies auf die Schutzfunktion der gesetzlichen Beratungspflicht. Diese solle sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bedarfsgerecht abgesichert würden – und nicht versehentlich Verträge abschließen, die weder zu ihren Bedürfnissen noch zu ihrem Budget passen.