Die Frau spielte im Herbst 2023 eine Runde Golf auf ihrem Stammgolfplatz. Zwischen zwei Löchern führt die Route des Platzes dabei durch eine Unterführung. Am Abhang dieser Unterführung rutschte die Frau nach eigener Aussage mit ihrem Golfwagen aus; dort habe feuchtes Gras vom Rasenmäher gelegen, weshalb der Golftrolley aus dem Gleichgewicht geraten sei, so die Golferin. Daraufhin wurde sie ins Krankenhaus gebracht, wo ein knöcherner Bandausriss und eine Außenbandruptur im Sprunggelenk diagnostiziert wurde. In Folge der Verletzung war sie für drei Monate arbeitsunfähig und wurde ebenso lang physiotherapeutisch behandelt. Auch einen Urlaub konnte die Frau aufgrund ihrer Krücken nicht wahrnehmen. Daraufhin klagte sie gegen den Betreiber des Golfplatzes, unter anderem auf Schmerzensgeld.
Gemäht oder nicht gemäht, das ist hier die Frage
Der Betreiber treffe angesichts der Abschüssigkeit der Passage, die den einzig vorgesehenen Weg darstelle, eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, so die Golferin in ihrer Klage. Das frisch gemähte Gras habe sie nicht als Gefahrenquelle wahrnehmen können. Für die passierenden Sportlerinnen und Sportler ergebe sich aus dem Gras im abschüssigen Bereich ein Risiko.
Der Betreiber des Golfplatzes bestritt nicht nur den dargestellten Unfallhergang, sondern auch das Ausmaß der Verletzungen sowie die seine Verantwortlichkeit. Es seien keine Mäharbeiten am Unfallort durchgeführt worden, weshalb es keine Grasreste gegeben habe. Zwei Mitarbeitende, die den Bereich mehrfach passierten und der Frau nach dem Unfall halfen, hätten keine solchen Reste gesehen. Auch habe man alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, Gefahrenquellen unverzüglich zu beseitigen. Die Frau könne den von ihr beschriebenen Unfallhergang nicht beweisen. Aber selbst wenn der Unfall sich so ereignet hätte, wie von ihr beschrieben, treffe die Frau eine Mitschuld. Ein Golfplatz umfasse typischerweise auch das Risiko von Grasresten, so der Betreiber. Auch hätte die Golferin, die seit Langem Mitglied des Golfclubs sei, um die Abschüssigkeit der Stelle wissen müssen.
Betreiber der Anlage verletzte keine Pflicht
Das LG München wies die Klage der Golferin ab (Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24). Sie habe den behaupteten Unfallhergang nicht eindeutig nachgewiesen – während sie wegen feuchtem Gras ausgerutscht sein wolle, zeige der medizinische Bericht ein Umknicken auf. Auch habe der Betreiber keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Betreiber von Golfplätzen müssten nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen und nicht vorhersehbar oder erkennbar sind, so das Gericht. Die Gefahren, die dem Sport innewohnen, trage der Sportler oder die Sportlerin selbst. Auf einem Golfplatz seien Grasreste, sollte es sie gegeben haben, vorhersehbar und für einen sorgfältigen Nutzer erkennbar. Insoweit handele es sich dabei um keine atypische Gefahr, es habe sich vielmehr ein übliches Risiko des Golfspielens realisiert.
Selbst wenn man dem Betreiber eine Haftung unterstellen würde, entfiele diese wegen eines "weit überwiegenden Mitverschuldens" der Verletzten, so das LG. Sie habe, als sie mit dem Golftrolley die abfällige Stelle hinunterfuhr, selbst nicht sorgfältig genug gehandelt. Daher stehe ihr kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.