Bei der Polizei schweigen: Rat reicht für Gebühr

Rät ein Anwalt seinem Mandanten, keine Angaben zur Sache zu machen, bestellt sich aber erst nach Eingang des Strafbefehls, erhält er trotzdem die Vorverfahrensgebühr. Für das LG Mühlhausen ist jede Art von anwaltlicher Tätigkeit ausreichend, um die Gebühr auszulösen – auch eine Beratung.

Ein Mandant, gegen den wegen Beleidigung nach §§ 185, 194 StGB ermittelt wurde, schwieg auf Anraten seines Anwalts gegenüber der Polizei. Erst nachdem seinem Schützling ein Strafbefehl ins Haus geflattert war, bestellte der Anwalt sich. Aus Sicht des Verteidigers kein Problem für seine Gebühren: Er war der Ansicht, dass Beratung, Mandantengespräche und Entwerfen einer Verteidigungsstrategie vor dem polizeilichen Verhör in den sachlichen Anwendungsbereich der Nr. 4104 VV-RVG (Verfahrensgebühr bis zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls) fielen – und forderte die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.170 Euro. Das AG setzte die Vergütung des Juristen auf 1.062 Euro fest. Für den Bezirksrevisor hatte allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG stattgefunden, die dann auf die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV-RVG anzurechnen sei. Er verlangte, dass die Vorverfahrensgebühr um 181,50 Euro abgesetzt werde – erfolglos.

Nach Ansicht des LG Mühlhausen (Beschluss vom 16.04.20243 Qs 32/24) hat das AG zu Recht sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG in Höhe von 181,50 Euro als auch die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG festgesetzt.

"Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt (…) zB auch eine Tätigkeit nur gegenüber dem Mandanten (Beratung, Besprechung usw)", so die Strafkammer. Der Verteidiger sei im zugrunde liegenden Strafverfahren, also vor dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls, bereits anwaltlich tätig gewesen. Dies führt das LG auf die Tatsache zurück, dass der Angeklagte laut Aktennotiz einer ermittelnden Beamtin auf die Wache gekommen sei und mitgeteilt habe, "auf Anraten seines Rechtsanwaltes" keine Angaben zur Sache zu machen und nicht bei der Polizei auszusagen. Der Verteidiger habe zudem anwaltlich versichert, dass er dieser Rechtsanwalt gewesen sei.

Redaktion beck-aktuell, ns, 15. Mai 2024.