Im Rechtsstreit um einen Apothekenautomaten hat das Landgericht in Mosbach (Baden-Württemberg) dem Versandhändler DocMorris und der Mieterin der Räume den Betrieb der Anlage verboten. Die von den Geschäftspartnern in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) praktizierte Abgabe und Lagerung von Medizin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei auch wettbewerbswidrig, teilte das Gericht am 15.02.2018 mit. Die Abgabe sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel einer Apotheke zulässig – beides sei hier nicht gegeben (Az.: 4 O 37/17, 4 O 39/17, 3 O 9/17, 3 O 10/17 und 3 O 11/17).
Streit um Begriff des Versandhandels
DocMorris hatte in der 2000-Seelen-Gemeinde Hüffenhardt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkauft. Dazu gaben Mitarbeiter in den Niederlanden das Medikament per Knopfdruck frei. Beraten wurde zuvor per Videochat. Das Unternehmen argumentiert, es handele sich beim Geschäft mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Versandhandel. Dem widersprach das Gericht. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel, betonte die Sprecherin. Geklagt hatten ein Versandapotheker aus Deutschland sowie drei Apotheker aus dem Umkreis und ein Landesverband. Die Urteile seien innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht Karlsruhe anfechtbar, teilte eine Justizsprecherin in Mosbach mit.
LG Mosbach, Urteil vom 15.02.2018 - 4 O 37/17
Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Weck/Kühling, Rechtliche Herausforderungen durch Arzneimittelautomaten, NVwZ 2017, 1725
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