LG Mosbach: Apothekenautomat verstößt gegen Arzneimittelgesetz

Der Versandhändler DocMorris darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach einen Apothekenautomat in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) nicht mehr betreiben. Die Richter bestätigten am 21.12.2017 eine einstweilige Verfügung zur Schließung des Automaten. Geklagt hatten drei Apotheken und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Gegen das Urteil (Az.: 4 O 35/17) kann Berufung eingelegt werden.

Gericht hält Automaten für wettbewerbswidrig

Zur Begründung hieß es, die in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei wettbewerbswidrig. Die Abgabe von Arzneimitteln sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel durch eine Apotheke zulässig. Beides sei bei dem Automaten in Hüffenhardt nicht der Fall.

DocMorris verweist auf Vorliegen von Versandhandel

DocMorris argumentierte, bei dem Geschäft mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln handele es sich um Versandhandel. "Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel", widersprachen die Mosbacher Richter.

DocMorris will Vorgehen gegen Urteil prüfen

"Wir warten jetzt die schriftliche Urteilsbegründung ab und entscheiden dann, wie und in welcher Form wir weitere Schritte in diesem Zivilverfahren unternehmen", sagte Max Müller vom Vorstand des Unternehmens. Den Menschen in Hüffenhardt werde durch das Urteil nicht geholfen. Es gebe dort keine Apotheke oder eine elektronische Rezeptsammelstelle. Gegen den Automaten sind weitere Klagen anhängig. Hier ist am 08.01.2018 ein Hauptsacheverfahren geplant.

LG Mosbach, Urteil vom 21.12.2017 - 4 O 35/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2017 (dpa).