Streit um versäumte Berufungsfrist
In dem vom LG Mannheim zu entscheiden Fall wurde nach Angaben der BRAK eine Berufungsfrist versäumt. Der Prozessvertreter habe vorgetragen, er habe vergeblich am Tag des Fristablaufs ab 17:17 Uhr bis zuletzt um 23:16 Uhr die Übersendung per Fax von drei unterschiedlichen, auf ordnungsgemäße Funktion überprüften Faxgeräten und -anschlüssen erfolglos versucht. Versendungen über die Faxgeräte und -anschlüsse an andere Empfänger seien erfolgreich verlaufen, so dass der Anwalt von einem technischen Fehler auf Seiten des Gerichtes ausging.
LG Mannheim: Anforderungen nicht überspannen
Das OLG Dresden und das LG Krefeld gewährten in ähnlichen Fällen keine Wiedereinsetzung und verwiesen zur Fristwahrung auf einen Versand per beA. Wie die BRAK berichtete, habe sich das LG Mannheim dagegen auf die Rechtsprechung des BVerfG gestützt. Die Anforderungen an das, was der Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, dürften nicht überspannt werden. Seien organisatorische Vorkehrungen getroffen worden, einen Schriftsatz per Fax zu übermitteln, könne bei einem Defekt des Empfangsgeräts oder bei Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass der Anwalt innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstelle. Es sei Rechtsanwälten insbesondere derzeit nicht zumutbar, im Fall einer Störung der Faxübermittlung eine Übermittlung per beA vorzunehmen. Denn die Gewährung der Möglichkeit eines rechtskonformem Versands sei noch nicht verpflichtend.
BRAK empfiehlt Versand des Schriftsatzes per beA
Die BRAK wies in ihrem Beitrag abschließend darauf hin, dass aufgrund der unklaren Rechtslage der sicherste Weg zur Fristwahrung in einem solchen Fall darin liege, den Schriftsatz per beA zu versenden, damit er trotz der Fax-Probleme noch fristgemäß bei Gericht eingeht.