Ein Mann in Weinheim bekam im Januar 2024 einen Strafbefehl unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Ihm wurde eine Geldstrafe aufgebrummt und zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Am nächsten Tag erhob er Einspruch. Das Amtsgericht verwarf seinen Einspruch, weil der Strafbefehl laut Akte schon Mitte Dezember per Ersatzzustellung in den Briefkasten eingeworfen worden und deshalb verfristet war.
Gegen diese Entscheidung erhob der Fahrer sofortige Beschwerde, denn auf dem gelben Umschlag, der den Strafbefehl enthielt, war kein Zustellungsdatum vermerkt worden. Das LG Mannheim gab ihm recht.
Zustellung eines gelben Briefs
Die zweiwöchige Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt bei einer Ersatzzustellung grundsätzlich mit dem Datum, das auf dem Umschlag vermerkt wird, so das LG (Beschluss vom 07.05.2024 – 4 Qs 26/24). Bleibe das Feld auf dem Briefumschlag aber leer, laufe die Frist erst, wenn der Adressat tatsächlich Kenntnis vom Inhalt erlange.
Für die Ersatzzustellung, bei der der Adressat nicht angetroffen wird und der Brief deshalb in den Briefkasten gelegt wird, gelten laut den Mannheimer Richterinnen und Richtern § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 180 ZPO. Nach § 180 Satz 3 ZPO müsse der Zusteller zwingend das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerken, anderenfalls sei die Ersatzzustellung nicht vollständig bewirkt. So verlange auch § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO gerade als Nachweis für den Zugang den Vermerk des Zustellers.
Laut LG soll der Nachteil, den der Adressat dadurch erfährt, dass keine körperliche Übergabe des Strafbefehls stattfinden kann, mit dem Vermerk auf dem Umschlag ausgeglichen werden. Da sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen anknüpfen, müsse der Angeklagte wenigstens genau wissen, wann der Brief eingelegt worden ist.