LG Mannheim: Bosch Rexroth muss Unternehmenskaufvertrag in Streit um Arbeitnehmererfindervergütung offenlegen

In einem Streit um eine Arbeitnehmererfindervergütung hat ein inzwischen verrenteter ehemaliger Arbeitnehmer in einem nicht rechtskräftigen Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.11.2019 Recht bekommen. Um die Angemessenheit seiner Vergütung nachvollziehen zu können, muss ihm nun neben anderen Berechnungsgrundlagen auch ein Unternehmenskaufvertrag offengelegt werden (Az.: 2 O 2/19, BeckRS 2019, 29036). Über den Fall berichtete die Kanzlei SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte Dortmund, die den klagenden Arbeitnehmer vertritt.

Unternehmenssparte wurde aufgekauft

Im Jahr 2015 hat die ZF Friedrichshafen AG das Großgetriebegeschäft der Bosch Rexroth AG mit über 1.200 Mitarbeitern übernommen. Teil der Verkaufsmasse war ein Patent auf Planetengetriebe. Der Kläger, Erfinder dieses Getriebes, und die Bosch Rexroth AG streiten um die Angemessenheit der nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz üblichen Vergütung für die Erfindung. Der Kläger argumentiert, er könne die Angemessenheit der ihm laut der erhaltenen Abrechnungen zustehenden Vergütung ohne die zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehen.

Vertrag mit Käufer muss offengelegt werden

Der ehemalige Arbeitnehmer hatte daher vor dem LG im Rahmen einer Stufenklage erreicht, dass die Firma Bosch Rexroth AG ihm den gesamten Vertrag mit ZF offenlegen muss. Bosch Rexroth dürfe lediglich personenbezogene Daten wie die Namen der vom Unternehmensverkauf betroffenen Arbeitnehmer nachschwärzen. mitteilt, hatten die ZF Friedrichshafen AG und Bosch Rexroth AG über den Kaufpreis nach übereinstimmender Erklärung Stillschweigen bewahrt.

Geheimhaltungsinteresse von Unternehmen zu spät geltend gemacht

Wie SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte weiter mitteilte, habe Bosch Rexroth erst nach der mündlichen Verhandlung versucht, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen. Trotz eines Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht in Erwägung ziehe, Bosch Rexroth auch zur Vorlage des Kaufvertrages zu verurteilen, hätten die Bevollmächtigten von Bosch Rexroth weder entsprechende Erklärungen abgegeben noch Schriftsatznachlass beantragt. Das insofern verspätete Vorbringen habe das LG Mannheim nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Das Teil-Urteil sei gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Bosch Rexroth könne gegen das Urteil Berufung zum Oberlandsgericht Karlsruhe einlegen.

LG Mannheim, Urteil vom 19.11.2019 - 2 O 2/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2019.

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