Prozessfinanziererin scheitert mit Klage in "Rundholzkartellverfahren"

Eine große Prozessfinanziererin ist mit ihrer kartellrechtlichen Schadenersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der praktizierten Rundholzvermarktung des Landes im Zeitraum 2005 bis 2018 gescheitert. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe sich die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Nach Ansicht des Landgericht Mainz war sie hingegen nicht aktivlegitimiert.

LG: Abtretungen wegen Verstößen gegen Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig

Die Klägerin hatte ausgeführt, dass verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie Schadenersatzansprüche gegen das Land Rheinland-Pfalz zustünden. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Die Klage blieb erfolglos. Das LG führte aus, dass die erfolgten Abtretungen aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sind. Die Klägerin sei daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehle an der Aktivlegitimation.

Land handelte gesetzesgemäß – Schaden nicht plausibel dargelegt

Als weitere Begründung hat das Gericht angeführt, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz beruht habe. Das Land habe insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei der Klägerin – aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen – eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Mainz, Urteil vom 07.10.2022 - 9 O 125/20

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2022.