LG Mainz: Klage eines Mobilfunkanbieters gegen gewerblichen Kunden nur zum Teil erfolgreich

Ein Mobilfunkanbieter ist vor dem Landgericht Mainz mit seiner Klage gegen einen gewerblichen Kunden nur teilweise erfolgreich gewesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die in dem Verfahren geltend gemachte Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und den eingeforderten Schadenersatz bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur teilweise als erfüllt an und wies die Klage insoweit ab (Az.: 11 HK O 15/17).

Ohne technische Prüfung nach Rechnungsbeanstandung kein Vergütungsanspruch

Ein Mobilfunkanbieter hatte gegen einen gewerblichen Kunden auf Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geklagt. Das LG hat die Klage teilweise abgewiesen. Die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters seien teilweise unbegründet. Erhebe ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen und begründe diese innerhalb der Rügefrist von regelmäßig acht Wochen ausreichend, müsse der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vornehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung müsse der Dienstanbieter spätestens im Prozess darlegen. Unterlasse er die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Mobilfunkanbieter trifft sekundäre Darlegungslast für ersparte Terminierungsentgelte  

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen, so das LG weiter. In dem Fall stehe ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast. 

LG Mainz - 11 HK O 15/17

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2020.