BioNTech muss keine Auskunft zu Corona-Impfstoff erteilen

Ein Mann, der mit Comirnaty geimpft wurde und Erkrankungen darauf zurückführt, hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Herstellerfirma BioNTech. Die Auskunft sei nicht erforderlich, um über einen arzneimittelrechtlichen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, so das LG Mainz.

Der Geimpfte gibt an, infolge der Impfung eine Myokarditis und weitere Erkrankungen davongetragen zu haben. Auch leide er an dem "Post-Vac-Syndrom". Er begehrte Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen sowie entsprechende Verdachtsfälle bezüglich des Impfstoffs Comirnaty.

Ohne Erfolg: Der Anspruch nach § 84a AMG setze voraus, dass die begehrten Auskünfte zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch aus dem Arzneimittelgesetz nach § 84 AMG besteht, erforderlich sei, so das LG Mainz. Daran fehle es hier. Ein arzneimittelrechtlicher Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht (Urteil vom 30.01.2024 - 5 O 323/22).

Der BioNTech-Impfstoff weise keine negative Nutzen-Risiko-Bilanz auf. Die EU-Kommission habe ihn auf Grundlage eines Prüfungsverfahrens der Europäischen Arzneimittel-Agentur EMA zugelassen. Die positive Nutzen-Risiko-Bilanz sei im Wege dieses Verfahrens festgestellt worden. Diese Entscheidung könne es nicht überprüfen, so das LG, solange die Gültigkeit der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt werde.

Das Gericht verneinte auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen Fach- oder Gebrauchsinformation. Die EMA habe erst einen Monat nach der Impfung des Klägers empfohlen, die Myokarditis als mögliches Risiko in die Fach- und Gebrauchsinformationen aufzunehmen. Auch hier sei grundsätzlich von der Richtigkeit der EMA-Entscheidung auszugehen.

LG Mainz, Urteil vom 30.01.2024 - 5 O 323/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 1. Februar 2024.