LG Magdeburg: Auf 20 Jahre alten Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen unwirksam

Ein auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam. Dies hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 16.10.2018 entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Anhand eines fast 20 Jahre alten Mietspiegels könne der Mieter nicht beurteilen, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist. Das LG hat die Revision zugelassen (Az.: 2 S 37/18).

Vermieter stützte Mieterhöhungsverlangen auf Magdeburger Mietspiegel von 1998

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis mit der Beklagten begann am 01.04.2014. Mit Schreiben vom 19.01.2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300 Euro auf 360 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu.

Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam?

Der Kläger meinte, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Mietspiegel ungeeignet sei. Zwar erlaube § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB unter Umständen die Berufung auf einen veralteten Mietspiegel. Diese Möglichkeit bestehe aber nicht, wenn ein Mietspiegel ganz bewusst durch den ursprünglichen Herausgeber "aus dem Verkehr gezogen" worden sei.

AG: Mietspiegel für 1998 überholt – Mieterhöhungsverlangen unwirksam

Das AG Magdeburg erklärte das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. § 558d BGB gehe davon aus, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel aus dem Jahr 1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

LG bestätigt AG-Urteil: 20 Jahre alter Mietspiegel ermöglicht keine Beurteilung des Mieterhöhungsverlangens

Das LG hat die Auffassung des AG geteilt und die Berufung zurückgewiesen. Ergänzend führt es aus, dass es auf den Sinn und Zweck des in § 558a BGB normierten Begründungserfordernisses ankomme. Solle die Begründung eine Entscheidung über das Zustimmungsverlangen ermöglichen und hierzu Tatsachen vermitteln, aus denen der Mieter auf die Berechtigung des Verlangens schließen könne, könne dafür nicht ein fast 20 Jahre alter Mietspiegel herangezogen werden.

LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2018 - 2 S 37/18

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2018.