Apotheker bietet rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über Amazon an
Ein Apotheker aus dem Harz bietet als Marktplatz-Verkäufer rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente über die Handelsplattform amazon.de an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgen nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Apotheker aus München als Mitbewerber verklagte ihn darauf es zu unterlassen, die Medikamente über Amazon anzubieten.
LG: Vertrieb über Handelsplattform zulässig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG Magdeburg hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Es bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (BeckRS 2013, 45828), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei. Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie Amazon wählen.
Handelsplattform an pharmazeutischer Tätigkeit nicht beteiligt
Die Handelsplattform vermittle auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Kundenbewertungen begründen keine unzulässige Medikamentenwerbung
Laut LG lässt sich aus dem Umstand, dass es bei Amazon Kundenbewertungen - sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst - gibt, auch kein Verstoß gegen Vorschriften zur Medikamentenwerbung herleiten. So weise das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt.