Eine Apotheke darf an ihre Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente Wertgutscheine über 50 Cent ausgeben. Dies hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 23.03.2017 klargestellt. Geklagt hatte eine konkurrierende Apotheke. Die Werbemaßnahme verstößt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, entschied die Kammer und wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab (Az.: 7 O 15/17).
Zugabe vergleichbar mit Papiertaschentüchern oder Hustenbonbons
Kunden würden durch die Gutscheine nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt werde. Auch werde die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflußt. Vielmehr treffe der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 50 Cent spiele insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken würden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich sei der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.
LG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2017 - 7 O 15/17
Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.
Aus der Datenbank beck-online
OLG Köln, Unzulässigkeit der Zugabe von Geschenkkarten beim Kauf von Medizinprodukten, PharmR 2016, 396
OLG Jena, Einkaufsgutschein in der Apotheke, BeckRS 2012, 09288 mit Anmerkung von Kazemi in GRUR-Prax 2012, 242
BGH, Bonuspunkte bei Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente, GRUR 2010, 1133
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VG Berlin, Apotheker dürfen keine Ein-Euro-Wertgutscheine für Rezepteinlösung gewähren, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.04.2013, becklink 1026099
OVG Koblenz, Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren, Meldung vom 15.10.2012, becklink 1022946