LG Lübeck unterbindet doppelte Zahlung von Lieferung an Aufstellungsort

Weigert sich ein Online-Händler trotz anders lautender (kostenpflichtiger) Beauftragung, den Spediteur anzuweisen, sperrige Ware über die Bordsteinkante hinaus in die Wohnung eines Verbrauchers zu liefern, muss der Kunde, wenn er den Spediteur deswegen erneut mit dieser Leistung beauftragen muss, nur einmal den dafür vorgesehenen Aufpreis zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Rahmen einer Unterlassungsklage erstritten hat (Az.: 8 HKO 55/16).

Online-Händler hielt sich nicht an Abmachung

Bei dem Onlinehändler Eco-trade24 GmbH bestellten Verbraucher einen elektrischen Pflegesessel. Da das Möbelstück recht schwer und sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro. Kurz vor der Lieferung stellte sich heraus, dass die Spedition – anders als vertraglich zwischen Kunde und Händler vereinbart – lediglich den Auftrag hatte, den Sessel bis zur Bordsteinkante zu liefern. Da der Onlinehändler nicht erreichbar war und auf keine Kontaktaufnahme antwortete, blieb den Verbrauchern nur übrig, den Spediteur am Tag der Anlieferung gesondert und auf eigene Kosten mit der Lieferung in die Wohnung zu beauftragen.

LG gab Verbrauchern Recht

Mit der Rechnung verlangte der Onlinehändler gleichwohl, dass die Kunden die vereinbarten 60 Euro zahlen sollten. Nachdem der Händler einer Abmahnung nicht nachkam, reichte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klage beim Landgericht Lübeck ein. Dieses entschied im Sinne der Verbraucher. Die Eco-trade24 GmbH muss in Zukunft auf ein solches irreführendes Verhalten verzichten, teilte die Verbraucherzentrale abschließend mit.

LG Lübeck - 8 HKO 55/16

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2017.

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