Polizeihundeführer haftet persönlich für Biss seines Hundes

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen, wie ein vom Landgericht Lübeck entschiedener Fall zeigt.

Ein Polizeibeamter hatte seinen Diensthund am Strand frei laufen lassen, wo dieser sodann ein Kind anfiel. Der Hund biss das Kind mehrfach in den Kopf und die Beine. Dieses musste in ärztliche Behandlung, erlitt aber keine dauerhaften Verletzungen oder Narben.

Nachdem sich der zuständige Richter am LG Lübeck den betreffenden Strandabschnitt vor Ort angesehen und die Mutter des Kindes als Zeugin befragt hatte, entschied es, dass der Polizeibeamte grob fahrlässig gehandelt hat, als er den Hund von der Leine ließ.

Zu diesem Zeitpunkt seien das Kind und seine Mutter bereits in der Nähe gewesen. Dies hätte der Hundeführer auch erkennen müssen. Der Strandabschnitt sei gut zu überblicken. Das Kind habe kurz vor dem Angriff des Hundes einen kleinen Steindeich zum Balancieren genutzt. Auch seine Mutter sei gut zu sehen gewesen.

Grobe Pflichtverletzung des Polizeibeamten

Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht allein ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind.

Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG muss der Hundeführer dem Land Schleswig-Holstein nun rund 2.000 Euro auf eigene Kosten erstatten. Diesen Betrag hatte das Land zuvor bereits an das Kind zur Abgeltung seiner Ansprüche bezahlt.

LG Lübeck, Urteil vom 23.06.2023 - 15 O 81/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2023.

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