Online-Banking: Bank muss Geld nach Phishing nicht zurückzahlen
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Wenn beim spätabendlichen Online-Banking die Website anders aussieht als sonst und eine "Bankmitarbeiterin" anruft, sollten die Alarmglocken läuten. Wer trotzdem seine Daten und Transaktionen freigibt, handelt grob fahrlässig – und kann das verloren gegangene Geld laut LG Lübeck nicht von seiner Bank zurückverlangen. 

Ein Mann möchte sich am Abend per Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Die aufgerufene Webseite kommt ihm komisch vor. Er ruft sie lieber erneut mit seinem Smartphone auf. Die gleiche Webseite erscheint. Der Mann wird aufgefordert, seine persönlichen Daten einzugeben. Das tut er. Daraufhin erscheint auf der Webseite ein Zahlencode mit der Mitteilung, er werde gleich einen Anruf erhalten. Kurz darauf gegen 21.30 Uhr meldet sich eine Frau am Telefon und gibt sich als Bankmitarbeiterin aus. Sie erklärt, der Mann müsse für die Anmeldung die TANApp auf seinem Smartphone öffnen und die Anmeldung freigeben. Das tut dieser. Daraufhin fragt die Anruferin, ob der Bankkunde ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle, was er bejaht. Die Anruferin erklärt dann, zum Test werde sie einen Betrag auf das Konto überweisen, das müsse der Mann in seiner App freigeben. Auch das tut er. Was genau er auf seiner App freigibt, überprüft er nicht. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass mehrere Tausend Euro auf seinem Konto fehlen.

Vor dem LG Lübeck verlangt der Betroffene das Geld von seiner Bank zurück. Auf dem Server der Bank müsse ein Virus gewesen sein. Er habe zum Test nur einen Euro zur Überweisung freigegeben. Die Bank will das Geld nicht erstatten. Der Mann hätte den Betrug in Form des sogenannten Phishings (Password Fishing) erkennen müssen und nicht 15.000 Euro zur Überweisung freigeben dürfen.

Das Gericht sieht das genauso (Urteil vom 19.12.2023 – 3 O 83/23): Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt, also ein sogenannter nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt. Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei. Auch hätte ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung misstrauisch machen müssen. Er hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur einen Euro. Dies habe er nicht getan.

LG Lübeck, Urteil vom 19.12.2023 - 3 O 83/23

Redaktion beck-aktuell, mm, 12. Januar 2024.