Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018 gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am 17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden. Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, der kein Patient seiner Praxis gewesen sein sollte. Die Augsburger Richter sahen allerdings das Recht auf freie Meinungsäußerung gewichtiger.