Gerade gekauftes Tier krank: Zunächst Verkäufer zu informieren

Stellt der Käufer nach dem Kauf eines Tieres fest, dass es krank ist, muss er dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht er stattdessen direkt selbst zum Tierarzt, bekommt er laut LG Lübeck die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

Eine Frau hatte zwei Katzen erworben und mit zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Tiere krank waren. Am nächsten Tag und an weiteren Tagen ging sie zum Tierarzt. Die Behandlungskosten verlangte sie von der Verkäuferin zurück.

Doch das LG verneinte einen solchen Anspruch (Urteil vom 07.03.2024 – 14 S 92/21, rechtskräftig). Die Käuferin habe es verpasst, der Verkäuferin eine Frist zu setzen, innerhalb derer diese sich selbst um die Gesundung der Katzen hätte kümmern können. Das aber sei nach den §§ 437 Nr. 3, 440280281 BGB erforderlich, die laut BGH auch beim Kauf von Tieren gölten (Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05). Ein Notfall, der eine Fristsetzung entbehrlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen. Das habe die Tierärztin bestätigt, die die Katzen behandelt habe.

Das LG erachtet es auch nicht für "übertrieben formell", dass das Gesetz eine Frist vorsehe. Die Fristsetzung solle den Verkäufer darauf hinweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhalte, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten.

LG Lübeck, Urteil vom 07.03.2024 - 14 S 92/21

Redaktion beck-aktuell, gk, 3. April 2024.