Ein Steuerberater prüfte für einen Mandanten einen Steuerbescheid, der eine Nachzahlung forderte. Das Finanzamt hatte einen speziellen Steuersatz angewendet, der unter bestimmten Bedingungen bei außerordentlichen Einkünften zum Einsatz kommen und die Steuerlast deutlich senken kann. Dieser Steuersatz kann aber nur einmal im Leben genutzt werden. Der Mann hatte diesen speziellen Steuersatz nicht beantragt. Der Berater empfahl ihm, nicht gegen den Bescheid vorzugehen, da sonst eine noch höhere Nachzahlung drohe. Der Steuerzahler folgte diesem Rat.
Zehn Jahre später beantragte er diesen ermäßigten Steuersatz, aber das Finanzamt lehnte ab. Dieser Steuersatz könne gemäß nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG nur einmal im Leben beansprucht werden und sei bereits verbraucht. Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg, der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts.
Vor dem LG Lübeck verlangte der Mann von seinem damaligen Steuerberater nun Schadensersatz. Dieser hätte ihm empfehlen müssen, gegen den Bescheid vorzugehen. Anders sieht es der Berater: Er habe nicht wissen können, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann verbraucht ist, wenn er gar nicht beantragt wurde. Gerichtsentscheidungen habe es dazu noch nicht gegeben.
Das Gericht gab dem Steuerzahler recht (Urteil vom 11.01.2024 - 15 O 72/23). Der Steuerberater hätte den Mann darauf hinweisen müssen, dass der vergünstigte Steuersatz nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Das Gesetz regele dies eindeutig. Wegen dieser klaren Regelung habe der Steuerberater über die Gefahr aufklären müssen, dass die Vergünstigung später verbraucht sein könnte, auch wenn sie gar nicht beantragt war. Da er dies versäumt habe, müsse er dem Mann den Schaden von rund 220.000 Euro ersetzen.